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   VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 1953/98   

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VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 1953/98 (https://dejure.org/1999,14512)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.12.1999 - 5 S 1953/98 (https://dejure.org/1999,14512)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Dezember 1999 - 5 S 1953/98 (https://dejure.org/1999,14512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 770
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 1953/98
    Soweit sich der Antragsteller für sein Interesse am Fortbestand des bisherigen Zustands auf den damit verbundenen Lagevorteil seiner Eigentumswohnung am Rand eines Landschaftsschutzgebiets und damit zusammenhängend auf eine Minderung des Verkehrswerts bei Aufhebung des "benachbarten" Schutzgebiets beruft, sind dies offensichtlich keine für die naturschutzrechtliche Abwägung bei Erlaß der Änderungsverordnung erheblichen privaten Belange; insbesondere die geltend gemachte Verkehrswertminderung ist keine der angegriffenen Verordnung unmittelbar zurechenbare "wesentliche" Auswirkung; eine Grundstückswertminderung als solche stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895).

    Bei einer solchen "Verknüpfung" der Aufhebung eines Landschaftsschutzgebiets mit der nachfolgenden Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich hat das Bundesverwaltungsgericht zur Antragsbefugnis eines "benachbarten Eigentümers" nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. für einen Normenkontrollantrag gegen die Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung erkannt, daß für die Frage des Nachteils auch auf die abzuwehrende - bisher unzulässige - bauliche Nutzung durch den nachfolgenden Bebauungsplan abzustellen sei: beide Rechtsetzungsakte seien notwendige Bedingungen für die angestrebte neue Nutzung des Geländes, weil der Bebauungsplan ohne die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht wirksam werden könne; beide seien daher ursächlich für die befürchteten Nachteile; der Ursachenzusammenhang mit der Änderungsverordnung werde auch für die rechtliche Bewertung nicht dadurch unterbrochen, daß die Zulässigkeit der neuen baulichen Nutzung nicht unmittelbare Rechtsfolge der Änderungsverordnung sei, sondern erst noch durch einen Bebauungsplan vermittelt werden müsse; denn bereits die Entlassung der entsprechenden Flächen aus dem Landschaftsschutz diene dazu, die neue bauliche Nutzung dort zu ermöglichen; der Antragsteller werde schon durch die Aufhebung des Landschaftsschutzes in der Möglichkeit beeinträchtigt, geltend zu machen, daß das betroffene Gebiet für bauplanerische Festsetzungen überhaupt außer Betracht zu bleiben habe; in einem solchen Fall bestehe zwischen der ins Auge gefaßten Nutzung und der angegriffenen Änderungsverordnung ein nicht nur theoretischer, sondern handgreiflich-praktischer Zusammenhang, der die Behauptung des Antragstellers einleuchtend erscheinen lasse, daß ihm etwaige Nachteile bereits durch die Änderungsverordnung und nicht erst durch den Bebauungsplan entstehen könnten; bei einem derart erkennbaren Zusammenhang sei es auch Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob er den bestehenden Landschaftsschutz mit Rücksicht auf die gegenläufigen Planungsabsichten der Gemeinde aufheben wolle; bei der Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung aus Anlaß anderweitiger Nutzungsanforderungen an das Gelände habe die Naturschutzbehörde abwägend zu prüfen, ob eine - teilweise - Preisgabe der gesetzlichen Schutzgüter mit den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen vereinbar und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei; dabei seien die Nutzungsinteressen, denen der Landschaftsschutz weichen solle, nach ihrer Schutzwürdigkeit und ihrem Gewicht zu bewerten; im Rahmen dieser Bewertung seien gegenläufige Interessen von Anwohnern in Betracht zu ziehen; dazu gehörten auch eventuell geltend gemachte Nachbarinteressen (vgl. zu alldem BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 1.87 -, NVwZ 1988, 728 und Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895).

    Auch eine dadurch u.U. ausgelöste Verkehrswertminderung stellt aber für sich genommen - wie bereits erwähnt - keinen eigenständigen privaten Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 1953/98
    Es gibt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein subjektives Recht des Antragstellers auf (Ausweisung oder) Fortbestand des Landschaftsschutzgebiets in seinem bisherigen Umfang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 1.87 -, NVwZ 1988, 728).

    Bei einer solchen "Verknüpfung" der Aufhebung eines Landschaftsschutzgebiets mit der nachfolgenden Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich hat das Bundesverwaltungsgericht zur Antragsbefugnis eines "benachbarten Eigentümers" nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. für einen Normenkontrollantrag gegen die Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung erkannt, daß für die Frage des Nachteils auch auf die abzuwehrende - bisher unzulässige - bauliche Nutzung durch den nachfolgenden Bebauungsplan abzustellen sei: beide Rechtsetzungsakte seien notwendige Bedingungen für die angestrebte neue Nutzung des Geländes, weil der Bebauungsplan ohne die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht wirksam werden könne; beide seien daher ursächlich für die befürchteten Nachteile; der Ursachenzusammenhang mit der Änderungsverordnung werde auch für die rechtliche Bewertung nicht dadurch unterbrochen, daß die Zulässigkeit der neuen baulichen Nutzung nicht unmittelbare Rechtsfolge der Änderungsverordnung sei, sondern erst noch durch einen Bebauungsplan vermittelt werden müsse; denn bereits die Entlassung der entsprechenden Flächen aus dem Landschaftsschutz diene dazu, die neue bauliche Nutzung dort zu ermöglichen; der Antragsteller werde schon durch die Aufhebung des Landschaftsschutzes in der Möglichkeit beeinträchtigt, geltend zu machen, daß das betroffene Gebiet für bauplanerische Festsetzungen überhaupt außer Betracht zu bleiben habe; in einem solchen Fall bestehe zwischen der ins Auge gefaßten Nutzung und der angegriffenen Änderungsverordnung ein nicht nur theoretischer, sondern handgreiflich-praktischer Zusammenhang, der die Behauptung des Antragstellers einleuchtend erscheinen lasse, daß ihm etwaige Nachteile bereits durch die Änderungsverordnung und nicht erst durch den Bebauungsplan entstehen könnten; bei einem derart erkennbaren Zusammenhang sei es auch Sache des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob er den bestehenden Landschaftsschutz mit Rücksicht auf die gegenläufigen Planungsabsichten der Gemeinde aufheben wolle; bei der Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung aus Anlaß anderweitiger Nutzungsanforderungen an das Gelände habe die Naturschutzbehörde abwägend zu prüfen, ob eine - teilweise - Preisgabe der gesetzlichen Schutzgüter mit den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen vereinbar und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei; dabei seien die Nutzungsinteressen, denen der Landschaftsschutz weichen solle, nach ihrer Schutzwürdigkeit und ihrem Gewicht zu bewerten; im Rahmen dieser Bewertung seien gegenläufige Interessen von Anwohnern in Betracht zu ziehen; dazu gehörten auch eventuell geltend gemachte Nachbarinteressen (vgl. zu alldem BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 1.87 -, NVwZ 1988, 728 und Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 1953/98
    Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag ist daher nur zu verneinen, wenn die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592 m.w.N.).

    Für den Bereich der Bauleitplanung ist anerkannt, daß das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Gebot, "die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen", drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 1953/98
    Die nachfolgende gemeindliche Bauleitplanung ist auch nicht im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 - 4 NB 39.91 (NVwZ 1993, 470) - in der angegriffenen Änderungsverordnung bereits als vom naturschutzrechtlichen Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt bzw. dient auch nicht im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 (NVwZ 1991, 980) - der Lösung von Konflikten, die die naturschutzrechtliche Änderungsverordnung aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst hat.
  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 64.70

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen von sich in der Festsetzung einer Verkehrsfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 1953/98
    Denn nach der damals geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG traten mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans in seinem Geltungsbereich Regelungen, die dem Landschaftsschutz dienten, insoweit außer Kraft - und zwar sogleich (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1971 - IV C 64.90 -, BVerwGE 38, 152) -, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegenstanden.
  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 1953/98
    Die nachfolgende gemeindliche Bauleitplanung ist auch nicht im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 - 4 NB 39.91 (NVwZ 1993, 470) - in der angegriffenen Änderungsverordnung bereits als vom naturschutzrechtlichen Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt bzw. dient auch nicht im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 (NVwZ 1991, 980) - der Lösung von Konflikten, die die naturschutzrechtliche Änderungsverordnung aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst hat.
  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 93/81

    Entschädigung für eine Teilenteignung wegen Verlustes der Kiesabbaumöglichkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 1953/98
    Allerdings hat der Senat bei dieser Erstreckung des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots auch auf private Belange - in einem Normenkontrollverfahren betreffend die Gültigkeit einer Schutzgebietsausweisung - die von der Schutzmaßnahme (nachteilig) berührten Eigentümerpositionen im Auge gehabt und unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1983, 1657 von der Notwendigkeit einer "wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen der Allgemeinheit und den betroffenen Eigentümerinteressen" gesprochen; dabei hat er darauf hingewiesen, daß es sich bei den Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege um Regelungen handele, die als Konkretisierung der Sozialgebundenheit des Eigentums dessen Inhalt und Schranken nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmten, was unter Beachtung individueller bestandsgeschützter Positionen eine abwägende Beurteilung der Belange der Allgemeinheit und der privaten Interessen des einzelnen nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlange.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1983 - 5 S 297/83

    Erklärung eines Steinbruchs zum Naturdenkmal

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 5 S 1953/98
    Obwohl der Wortlaut dieser Regelung - anders als bei § 1 Abs. 6 BauGB - private Belange nicht ausdrücklich als "Abwägungsposten" erwähnt, hat der Senat entschieden, daß das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 2 BNatSchG als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips auch die Beachtung privater Belange erfordert (vgl. Urt. v. 16.12.1983 - 5 S 297/83 -, NJW 1984, 700).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

    Das trifft auch dann zu, wenn die Aufhebung des Schutzgebietsstatus den Erlass eines Bebauungsplans vorbereiten soll, und gilt insbesondere für Bodennutzungskonflikte, die erst durch eine gemeindliche Bauleitplanung ausgelöst werden und Probleme des Immissionsschutzes in der Nachbarschaft aufwerfen (im Ergebnis ebenso: VGH Mannheim, NVwZ-RR 2000, 770 ; OVG Schleswig, NuR 2000, 477; Louis/ Engelke, a.a.O., Rn. 153 zu § 12 BNatSchG a.F.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2021 - 2 R 100/20

    Aufhebung einer Landschaftsschaftsschutzgebietsfestsetzung; Antragsbefugnis -

    In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei ausschließlich um Gemeinwohlbelange handele und deshalb private Belange - insbesondere Eigentümerinteressen - nicht zu dem von § 2 Abs. 3 BNatSchG vorgeschriebenen Abwägungsprogramm gehörten (vgl. NdsOVG, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 4 KN 406/17 - juris Rn. 27; SchlHOVG, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 KN 1/12 - juris Rn. 35 f.; zur Aufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung: VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 5 S 1953/98 - juris Rn. 18; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - juris Rn. 14 zu § 1 Abs. 2 BNatSchG a.F.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 2019 - 4 BN 15.19 - juris Rn. 6 f.).
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